FOS Produzent von Sturmklammern

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Friedrich Ossenberg-Schule GmbH + Co. KG, Amerikastraße 2, 58675 Hemer, DEUTSCHLAND
(nachfolgend „FOS®“)

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Miet- und anderen Verträgen einschließlich solcher aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, FOS® hätte ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn FOS® in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden eine Leistung des Kunden vorbehaltlos annimmt.
1.2
FOS® schließt ausschließlich mit Unternehmern Verträge. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1
Angebote von FOS® sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich. An den erteilten Auftrag ist der Kunde drei Wochen gebunden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von FOS® bestätigt wird. Dies gilt entsprechend für Ergänzungen und Modifikationen.
2.2
Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung bleiben vorbehalten, sofern dadurch der Vertragsgegenstand keine für den Kunden unzumutbare Änderung erfährt.
2.3
Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von FOS®. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht-Lieferung nicht von FOS® zu vertreten ist, sondern insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. FOS® übernimmt kein Beschaffungsrisiko.

3. Sonderanfertigungen
3.1
Bei Aufträgen für Sonderanfertigung bedürfen alle Angaben über Ausführung, Abmessung usw. ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung der Parteien. Bei Lieferungen nach Mustern, Zeichnungen oder Angaben des Kunden haftet dieser für die Verletzung von Schutzrechten Dritter und die Richtigkeit seiner Angaben. Die vom Kunden gelieferten Vorgaben bleiben sein Eigentum. FOS® wird es unterlassen, eigene Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen.
3.2
Die Parteien werden alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die die Parteien aus der Geschäftsverbindung erhalten, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn sie als vertraulich bezeichnet sind oder ihre Geheimhaltung offenkundig ist. Dies gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder bereits bei Erhalt der Unterlagen bekannt waren oder die jeweilige Partei später von einem zur Weitergabe Berechtigten erhält oder die später allgemein bekannt werden.

4. Preise
4.1
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die von FOS® in den Angeboten angegebenen Preise ab deren Datum für 14 Tage. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in EURO. Darüberhinausgehende Lieferungen und Leistungen von FOS® werden gesondert fakturiert. Ist keine Vergütung ausdrücklich vereinbart, gelten die zur Zeit der Angebotsabgabe durch FOS® geltenden Preise gemäß der aktuell gültigen Preisliste.
4.2
Die Preise verstehen sich ohne Transportverpackung ab Werk von FOS®.
4.3
Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.4
Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, „ab Werk“, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und branchenüblicher Verpackung.
4.5
Über Paletten und Gitterboxen, die im Tauschverfahren eingesetzt werden, führt FOS® Verrechnungskonten. Ein eventuell offener Saldo wird dem Kunden oder Spediteur bei Bedarf mitgeteilt. Erfolgt nach angemessener Fristsetzung kein Ausgleich des Saldos, behält FOS® es sich vor, den entsprechenden Gegenwert in Rechnung zu stellen. Ebenso verpflichtet FOS® sich zum Ausgleich gegenüber seinen Kunden.
4.6
Tritt eine wesentliche Änderung der Rohstoff Lohn-, Material-, Logistik- oder Energiekosten ein, ist FOS® dazu berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung vorbezeichneter Faktoren zu beanspruchen.

5. Lieferung
5.1
Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang bis zu höchstens 10 % der bestellten Menge bleiben vorbehalten. Werkzeuge bleiben Eigentum von FOS® und in deren Besitz, auch wenn Kostenanteile vom Kunden vergütet wurden.
5.2
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Termine vereinbart werden. Die Lieferzeit gilt ab dem Datum der Auftragsbestätigung bis zum Verlassen des Werkes und als nur annähernd vereinbart. Auch die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Lieferzeit begründet kein Fixhandelsgeschäft nach § 376 Abs. 1 HGB. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen stets der Schriftform.
5.3
Falls eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist von FOS® nicht eingehalten wird, kann der Kunde nach Eintritt des Verzuges Abmahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens drei Wochen weitergehende Rechte geltend machen. Das Setzen einer Nachfrist ist dann nicht erforderlich, wenn der Kunde sich bei Abschluss des Vertrages den Rücktritt für den Fall der Nichteinhaltung des verbindlichen Liefertermins vorbehalten hat. In diesem Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, bezüglich des Vorsatzes ist FOS® Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch FOS® oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen vorzuwerfen. Dies gilt auch für Verletzungen von Pflichten im Rahmen von Vertragsverhandlungen.
5.4
Im Falle von Streiks oder höherer Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. ist FOS® berechtigt, ihre Leistungen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist oder wird, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch im kaufmännischen Verkehr, wenn FOS® nicht innerhalb einer angemessenen Frist beliefert wird und nachweist, dass FOS® selbst einen Vertrag über den Vertragsgegenstand mit einem Lieferanten (Deckungsgeschäft) geschlossen hatte. In allen in diesem Abschnitt genannten Fällen ist der Kunde allerdings nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er die Hindernisse zu vertreten hat.
5.5
Bei Dauerlieferungsverträgen gilt jede Teillieferung als ein Einzelvertrag.
5.6
Teillieferungen und Teilleistungen sind, soweit handelsüblich, zulässig und werden gesondert fakturiert.
5.7
Wird vor Lieferung durch den Kunden eine andere als die bestellte Ausführung des Kaufgegenstandes verlangt und stimmt FOS® dem zu, wird der Lauf der Lieferfrist unterbrochen. Die Lieferfrist verlängert sich um die für die andersartige Ausführung notwendige und erneut zu vereinbarende Frist.
5.8
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist FOS® berechtigt, nach Ablauf einer von FOS® zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatz beträgt 30 % des vereinbarten Preises, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Statt dessen kann FOS® über die Ware anderweitig verfügen und dem Kunden mit einer angemessenen neuen Frist beliefern.

6. Versand/Gefahrübergang
6.1
Wenn FOS® den Vertragsgegenstand auf Wunsch des Kunden versendet, erfolgt dies auf Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr mit der Bereitstellung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Eine vereinbarte Lieferung setzt voraus, dass die Anlieferungsstraße mit einem schweren Lastzug befahrbar ist.
6.2
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, beginnt der Annahmeverzug des Kunden mit dem Eingang der schriftlichen Anzeige der Versandbereitschaft von FOS® bei ihm. In diesem Fall geht das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Kaufsache mit dem Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das Gleiche gilt im Falle des Annahmeverzuges. Ferner ist FOS® in diesem Fall berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft, die FOS® durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung in ihren Räumen mit mindestens 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat dem Kunden in Rechnung zu stellen.
6.3
FOS® versichert auf Wunsch und Kosten des Kunden die Gegenstände gegen Zerstörung, Verlust und Beschädigung für den Transport und/oder die Dauer der Lagerung bei sich oder Dritten.
6.4
Die Wahl des Versandweges bleibt FOS® vorbehalten, insbesondere kann FOS®, falls erforderlich, einen betriebsfremden Spediteur beauftragen, sofern nicht der Kunde hierüber rechtlich vor Ablauf der Lieferfrist eine Bestimmung trifft.
6.5
Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen gilt für alle Verträge der Incoterm 2010 (Ex Works).
6.6
Sollte FOS® das Transportrisiko tragen, verpflichtet sich der Kunde dazu, die Lieferung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und FOS® etwaige Schäden oder Verluste mittels einer Schadensanzeige des Spediteurs und einer schriftlichen Kundenanzeige, die von diesem unterschrieben sein muss, zu übersenden. Die angeblich beschädigten Liefergegenstände müssen in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der angeblichen Beschädigung befinden, zur Besichtigung durch Mitarbeiter von FOS® bereitgehalten werden.

7. Zahlungsbedingungen
7.1
Rechnungen sind zahlbar gemäß dem dort angegebenen Datum oder, wenn ein solches nicht angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse frei Zahlstelle von FOS®. Zahlungen dürfen nur an FOS® direkt oder an die von FOS® schriftlich bevollmächtigten Personen geleistet werden. Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem FOS® über den Betrag verfügen kann, Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung EURO erfolgen.
7.2
Ersatzteile und Reparaturen werden gegen Nettokasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt.
7.3
Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt FOS® ausschließlich die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.
7.4
Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
7.5
Erfolgt die Zahlungsabwicklung durch den Kunden über eine Zentralregulierungsgesellschaft, tritt der schuldbefreiende Rechnungsausgleich erst mit Zahlungsgutschrift auf dem Konto von FOS® ein.
7.6
Wenn FOS® nach Vertragsschluss erkennt, dass der Zahlungsanspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann FOS® die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in welche der Kunde Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf kann FOS® von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die FOS® aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden FOS® die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl durch FOS® freigegeben werden, wenn und soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt:
8.1
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Erfüllung aller Ansprüche von FOS®, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die FOS® im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) aus dem jeweiligen Vertrag, Eigentum von FOS®. Das gilt auch für zukünftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. FOS® ist zur Abtretung der gegenüber dem Kunden bestehenden Zahlungsansprüche berechtigt.
8.2
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Weiterveräußerung der Ware ist nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Für den Fall, dass der Kunde beim Weiterverkauf den Eigentumsvorbehalt nicht weitergibt, tritt er seine Forderung gegen den Erwerber an FOS® ab. Das gilt auch für die Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat. FOS® nimmt diese Abtretungen hiermit an.  FOS® kann vom Kunden verlangen, dass er FOS® die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt. FOS® ist sodann berechtigt, die Abtretung nach ihrer Wahl offenzulegen.
8.3
Bei Weiterverarbeitung des Vertragsgegenstandes gilt FOS® als Hersteller i. S. d. § 950 I BGB. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Kunden erwirbt FOS® anteiliges Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum von FOS® durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde FOS® bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder dem Warenumfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für FOS®.
8.4
Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderung aus der Weiterveräußerung auf FOS® übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieser Regelung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.
8.5
Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an FOS® abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von FOS® verkauften Waren veräußert, so wird FOS® die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen FOS® Miteigentumsanteile nach Ziff. 8.3 hat, wird FOS® ein dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil abgetreten.
8.6
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle eines Widerrufs durch FOS®, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösen eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht wird FOS® nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsunfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen von FOS® ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an FOS® zu unterrichten und FOS® die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Zur Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall befugt.
8.7
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde FOS® unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden muss, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8.8
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist FOS® berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von FOS® aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt. Der Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, die Ware nach der Aufhebung der Pfändung an FOS® auszuhändigen.
8.9
Bei Zahlungsverzug kann FOS® die Herausgabe des Gegenstandes für den der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen einer angemessenen Frist verlangen und über den Gegenstand anderweitig verfügen und nach Zahlung durch den Kunden diesen in angemessener Frist mit einem anderen Gegenstand neu beliefern.
8.10
Der Kunde ist zur sachgemäßen Lagerung der FOS® gehörenden Ware und zu deren ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
8.11
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf die Kaufsache nur innerhalb des Staatsgebietes genutzt werden in das geliefert wurde und aus dem vorgeschriebenen Gebiet nicht ausgeführt werden.
8.12
Sofern FOS® nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt, liegt in einer Rücknahme der Ware kein Rücktritt vom Vertrag. Die Rücknahme erfolgt vielmehr lediglich zur Sicherung der Ansprüche von FOS®. Der Kunde bleibt weiterhin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde.  

9. Rücktritt vom Vertrag (Unmöglichkeit, Verzug)
9.1
Kommt FOS® mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft FOS® bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, wird FOS® dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehende Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
9.2
Bei Nichtbelieferung durch den Zulieferer steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
9.3
FOS® ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten:
9.3.1
Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in Fällen des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen
Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
9.3.2
Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.
9.3.3
Wenn die unter Eigentumsvorbehalt von FOS® stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn FOS® sein Einverständnis zu der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
9.3.4
Wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne Einflussmöglichkeit von FOS® so entwickelt haben, dass für FOS® die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. nicht durch FOS® zu vertretende Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen).
9.3.5
Wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware vorzuwerfen ist.
9.3.6
Im Übrigen bestimmt sich das Rücktrittsrecht von FOS® und das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10. Gewährleistung
10.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden. Innerhalb dieser Frist behebt FOS® kostenlos Mängel, die der Kunde schriftlich in nachvollziehbarer Form mitgeteilt hat. FOS® beseitigt nach ihrer Wahl den Mangel durch Beseitigung des Fehlers, Umgehung des Fehlers oder Neulieferung. Der Kunde ist verpflichtet, FOS® diejenigen Gebrauchsvorteile, die er bis zur Lieferung eines Austauschgegenstandes aus der mangelhaften Sache gezogen hat, als Nutzungsentschädigung zu ersetzen. Bietet FOS® dem Kunden im Austausch mangelfreie, aber gebrauchte Ware an, hat der Kunde das Wahlrecht, ob er neue Ware und die Gebrauchsvorteile entschädigt verlangt oder gebrauchte Ware annimmt. In diesem Fall entfällt die Entschädigungspflicht für Gebrauchsvorteile. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde FOS® schriftlich eine letzte Frist von mindestens vier Wochen setzen, innerhalb der FOS® ihren Verpflichtungen nachzukommen hat.
10.2
Schlagen eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen, indes mindestens zwei pro Mangel, fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht, Minderung des Preises, Rücktritt vom Vertrag oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
10.3
Weitere Ansprüche des Kunden gegen FOS® sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird.
10.4
Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf Mängel aufgrund von fehlerhafter Montage oder Abnutzung. Sie bezieht sich ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse entstehen.
10.5
Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die Vertragsgegenstände vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Kann nach Überprüfung der vom Kunden gemeldete Mangel nicht festgestellt werden, trägt der Kunde die Kosten der Untersuchung nach tatsächlich angefallenem Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
10.6
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und die entdeckten Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden schriftlich gegenüber FOS® anzuzeigen.
10.7
FOS® haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn diese auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung durch FOS®, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Der Kunde hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für die vergeblichen Aufwendungen. Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von FOS®, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden begründet wird. Sollten FOS® eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die vorstehenden Bestimmungen über die Untersuchungs- und Rügepflichten sowie die Anzahl der Nacherfüllungsversuche keine Anwendung.
10.8
Bei Bestehen von Mängeln wird FOS® den beanstandeten Vertragsgegenstand nach ihrer Wahl an ihrem Sitz oder am bei Vertragsschluss vorgesehenen Aufstellungsort reparieren. Mehrkosten, die durch eine spätere Verbringung der Sache an einen anderen Ort entstehen, trägt der Kunde.
10.9
Werden Ansprüche aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch gemäß diesen Bedingungen gelieferte Produkte gegen den Kunden geltend gemacht, wird FOS® dem Kunden alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge ersetzen, wenn FOS® unverzüglich und schriftlich von solchen Ansprüchen benachrichtig wird, alle notwendigen Informationen vom Kunden erhält, der Kunde seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht genügt und FOS® die endgültige Entscheidung treffen kann, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung der Vertragsgegenstände deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder nach Ansicht von FOS® die Gefahr einer Schutzrechtsklage besteht, kann FOS®, soweit nicht die Haftung entfällt, auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Vertragsgegenstände weiter zu benutzen, oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Verletzung mehr gegeben ist oder dem Kunden unter Rücknahme des Vertragsgegenstandes dessen Wert unter Abzug einer Nutzungsentschädigung für die bis dahin gezogenen Nutzungen erstatten.

11. Werkvertrag/ Sonderanfertigungen
11.1
Im Rahmen von Werkverträgen wird das Kündigungsrecht des Kunden nach § 649 BGB ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird nicht beschränkt.
Ist nach Art des Auftrages eine Abnahme notwendig gilt folgendes:
11.2
FOS® wird dem Kunden nach ihrer Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung zur Abnahme bereit steht. Der Kunde gerät mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. Zugang einer Rechnung von FOS® die Leistung abnimmt.
11.3
Der Kunde wird unverzüglich nach Mitteilung von der Abnahmebereitschaft die Abnahmeprüfung vornehmen und die Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen überprüfen. Entspricht die Leistung den technischen Spezifikationen erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme. Erklärt der Kunde drei Wochen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme nicht und hat in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

12. Haftung
12.1
Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderen in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch FOS® folgendes:
FOS® haftet für seine Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz:
a) für Schädigungen an Leben, Körper oder Gesundheit höhenmäßig unbegrenzt.
b) nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von FOS® oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden,
c) in anderen Fällen als a) unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen von FOS® typisch und vorhersehbar sind und zwar
d) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
e) für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen von FOS® grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden,
f) soweit ein Fall der Unmöglichkeit, der anfänglichen Unmöglichkeit und des Verzuges vorliegt.
Die Haftung von FOS® für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist oder Rechtsmängeln und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
12.2
Die Haftung von FOS® im Rahmen vorstehender Ziffer, vor allem solche für Folgeschäden, ist für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag bei Vermögensschäden bis zu € 100.000,00 jeweils pro Schadensereignis, pro Jahr insgesamt auf das Doppelte, begrenzt.
12.3
Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen,
z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z. B. auch unzureichende Fehlermeldungen oder Organisationsfehler.

13. Subunternehmer
FOS® ist berechtigt, vertragliche Leistungen auch durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Gewährleistung bleibt in diesem Falle bei FOS®.

14. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht
Das Aufrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessenen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Kaufpreis zulässig. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von FOS® anerkannt worden ist.

15. Abtretungsverbot
Die Rechte des Kunden aus den mit FOS® getätigten Geschäften sind ohne schriftliche Zustimmung von FOS® nicht übertragbar.

16. Allgemeines
16.1
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Füllen etwaiger unbeabsichtigter, ausfüllungsbedürftiger Lücken.
16.2
Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
16.3
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz von FOS®. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl von FOS® der Sitz von FOS® oder des Kunden.
16.4
Für dieses Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Wiener UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.


Hemer, September 2017